1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit es sich bei Kunden der RECONIQ Software GmbH (nachfolgend „RECONIQ“ genannt) um Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (in Sinne von § 310 Abs.1 BGB, nachfolgend „Kunde“ genannt) handelt, gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen RECONIQ und dem Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/ oder Leistungen der RECONIQ (im Folgenden allgemein als "Leistungen" bezeichnet) ergänzend zum zu Grunde liegenden Angebot und den dort angeführten Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen (z.B. Endnutzerlizenzbestimmungen, Softwarepflege-bedingungen) unsere folgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von RECONIQ nicht anerkannt, sofern RECONIQ diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und sonstigen Vertragsverhältnisse und auch dann, wenn RECONIQ in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Bestellung (oder mit dortigem Verweis) vorbehaltlos ausführt. Auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis gelten diese Geschäftsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Haftungsbegrenzung.
(2) An von RECONIQ erstellten und an den Kunden (ggf. auch vorvertraglich) überlassenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Spezifikationen, IT-Konzepte und anderen Unterlagen (im Folgenden "Unterlagen") behält sich RECONIQ seine Eigentumsrechte und eventuelle bestehende urheberrechtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte uneingeschränkt vor (vorbehaltlich eventueller weitergehender Rechte gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bzw. entsprechender Geheimnisschutz-/Geheimhaltungsvereinbarungen). Der Kunde darf die Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind und/oder Inhalte enthalten, die von Gewerbetreibenden üblicherweise als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von RECONIQ an Dritte weitergeben und muss sie, wenn der Auftrag an RECONIQ nicht erteilt wird, an RECONIQ auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und alle Kopien hierzu löschen. Hiervon ausgenommen sind Exemplare, welche zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zurückgehalten werden müssen.
(3) Für von RECONIQ an den Kunden überlassene Software, gelten für eigene RECONIQ-Softwareprodukte die RECONIQ-Endnutzerlizenzbestimmungen und die für Drittsoftware, einschließlich Firmware die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers in Bezug auf die Nutzungsrechte bzw. die jeweiligen Pflegebedingungen in Bezug auf den Leistungsinhalt und -umfang vorrangig. Veräußert der Kunde RECONIQ-Softwareprodukte oder Drittsoftware, einschließlich Firmware an einen Dritten, so ist er verpflichtet, die anwendbaren Lizenzbedingungen zum Gegenstand des Veräußerungsvertrages zu machen.
(4) Angebote von RECONIQ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet wurden. RECONIQ kann Bestellungen des Kunden innerhalb von 4 Wochen annehmen. Im Zweifel ist der Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von RECONIQ für den Vertragsinhalt maßgeblich, sofern der Kunde eine Bestellung erteilt bzw. dem Inhalt der Auftragsbestätigung nach Zugang nicht unverzüglich widersprochen hat.
(5) Ergänzende IT-Leistungen wie z. B. Beratung oder Datenmigration werden nur Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
(6) RECONIQ ist bei der Auswahl der zur Leistungserbringung einzusetzenden Mitarbeiter frei und ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten freie Mitarbeiter und Sub-unternehmer (Unterlieferanten und externe Dienstleister) einzubinden.
2. Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich im Falle von physischen Lieferungen CPT (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt.
(2) Mangels anderer Vereinbarung werden Dienstleistungen nach Zeitaufwand (Personen-tage bzw. Stunden) und den aktuellen Stundensätzen zzgl. der entstandenen Auslagen abgerechnet. Soweit dem Kunden eine Preisliste übergeben wird, gelten vorrangig die dort vorgesehenen Preise als vereinbarte Stundensätze. Erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand, sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von RECONIQ nur eine Kalkulation bzw. ein Kostenvoranschlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Der angefallene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonderten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Angefallene Zeiten werden jeweils in einer Taktung nach angefangenen 15 Minuten berechnet. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich Widerspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit. Hat sich RECONIQ zur Inbetriebnahme, Installation bzw. sonstigen Vor-Ort-Leistung beim Kunden verpflichtet, so darf RECONIQ an den Kunden -soweit nicht anders vereinbart - auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Übernachtungskosten weiterberechnen. Reisezeiten und -kosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Sitz von RECONIQ in der steuerlich bzw. gesetzlich anerkannten Höhe errechnet.
(3) Rechnungsbeträge sind (bei Vorliegen der Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderungen) - soweit mit dem Kunden kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist oder von RECONIQ in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel an-gegeben wird - innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle ohne Abzüge an RECONIQ zu leisten.
(4) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags steht dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
(5) Kunden innerhalb der EU sind verpflichtet, auf Verlangen von RECONIQ den Erhalt einer Warenlieferung bis zum 10. Tag des Folgemonats (Eingang bei RECONIQ) schriftlich durch Ausstellen einer Gelangensbestätigung als Belegnachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung zu bestätigen. Die Gelangensbestätigung muss konkrete Angaben zur Identifikation der Person enthalten, die die Ware entgegengenommen hat. Die Übermittlung der Gelangensbestätigung kann per E-Mail erfolgen. Sofern der Kunde RECONIQ die angeforderte Gelangensbestätigung nicht zukommen lässt, darf RECONIQ dem Kunden die Umsatzsteuer berechnen.
(6) Der Kunde darf eine gebuchte Schulung bis 30 Tage vor dem jeweiligen Schulungstermin kostenfrei stornieren. Storniert der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt einen gebuchten Schulungstermin aus Gründen, die RECONIQ nicht zu vertreten hat, darf RECONIQ entsprechend der folgenden Staffelung die Vergütung beanspruchen: innerhalb von 15-29 Tage vor dem Schulungstermin 10%, innerhalb von 4-14 Tagen vor dem Schulungstermin 30% und innerhalb von 2-3 Tagen vor dem Schulungstermin 80% und ein Tag vor und am Tag der Schulung 100% der vereinbarten Vergütung. Zusätzlich sind nicht mehr vermeidbare Reise-/Übernachtungskosten zu erstatten, sofern die vereinbarte Schulungsvergütung eine gesonderte Abrechenbarkeit dieser Kosten vorsah.
3. Eigentumsvorbehalt
(1) RECONIQ behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
(2) RECONIQ räumt Nutzungsrechte an überlassener Software nur widerruflich bis zur vollständigen Zahlung ein. Sollte im Falle eines Zahlungsverzugs die vereinbarte Vergütung bzw. Lizenzgebühr auch nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht bezahlt werden, kann RECONIQ das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen.
4. Fristen für Lieferungen; Verzug
(1) Die Einhaltung von für RECONIQ geltenden Leistungsfristen setzt die rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Erfüllung aller hierfür vom Kunden zu erbringenden, erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellpflichten voraus (z.B. Eingang von Unterlagen, erforderlichen Zustimmungen, Beistellungen von IT-Hardware und Sensorik), ansonsten verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, soweit RECONIQ die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Feuer, Blitzeinschlag, Stromausfall, Arbeitskampf/Streik, Pandemie, Krieg, Terrorakte oder ähnliche Ereignisse, die der Kontrolle von RECONIQ entzogen sind, und/oder
b) Cyberattacken, Computerviren und sonstige Angriffe Dritter auf IT-Systeme der RECONIQ, soweit diese trotz Einhaltung der gesetzlich gebotenen IT-Schutzmaßnahmen erfolgten, und/oder
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, die von RECONIQ nicht zu vertreten sind,
verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Kommt RECONIQ in Verzug, ist die Haftung von RECONIQ auf 0,5% pro angefangener Woche des Verzugs, maximal jedoch höchstens 5% der Vergütung bzw. des Preises für die vom Verzug betroffenen Leistung(en) begrenzt. Die unbegrenzte Haftung von RECONIQ in Fällen von Abschnitt XI.1 bleibt unberührt.
(4) Wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von RECONIQ ohne eigenes Verschulden nicht erbracht werden kann, weil bspw. ein Lieferant oder Dienstleister gegenüber RECONIQ seine Leistung nicht erbringt, wird RECONIQ den Kunden unverzüglich informieren und ihm ggf. eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen. Wenn keine vergleichbare Leistung möglich ist oder der Kunde keine andere Leistung wünscht, kann RECONIQ vom Vertrag zurücktreten und wird dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
5. Gefahrübergang, Freigabe, Werkvertragliche Abnahme
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistungsgegenstände geht auf den Kunden über mit Übergabe bzw. im Falle des Versands mit der Versendung der Leistung bzw. Teilleistung ab Betrieb von RECONIQ mit Übergabe seitens RECONIQ an den ersten Frachtführer, auch wenn RECONIQ die Versandkosten trägt, an eine abweichende Lieferadresse versendet wird oder die Versendung zunächst an einen weiteren Dienstleister oder Vertrags-partner des Kunden erfolgt. Verzögert sich der Versand aus von RECONIQ nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Der Kunde hat im Falle kaufvertraglicher Leistungen unverzüglich nach Ablieferung eine Eingangsuntersuchung durchzuführen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Entdeckt der Käufer Mängel, welche im Rahmen einer Eingangsuntersuchung nicht offenbar werden, zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Gewährleistungsfrist, so ist er verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt er eine derartige Anzeige, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche in Bezug auf den betroffenen Mangel.
(3) Nach allen werkvertraglichen Leistungen oder Teilleistungen, insbesondere bei von RECONIQ zu leistenden Programmierarbeiten oder Inbetriebnahmen, kann RECONIQ eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden und/oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls beanspruchen. Die Abnahmefähigkeit ist auf jeden Fall gegeben, wenn eine funktionsfähige Software übergeben wird und vom Kunden 4 Wochen lang nach dieser Übergabe genutzt werden kann, ohne dass der Kunde innerhalb dieses Zeitraums wesentliche Mängel meldet.
(4) RECONIQ darf die Fortführung eines Projekts von der Prüfung und Zustimmung des Kunden bzgl. eines Pflichtenhefts, einer Spezifikation oder zu einer sonstigen Leistungsbeschreibung abhängig machen, sofern die nächsten Leistungsschritte darauf aufbauen.
6. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die aus seinem Verantwortungsbereich stammenden, zur Durchführung der Leistungen erforderlichen kundenseitigen Unterlagen und Informationen sowie - im Falle von Installations-/ Inbetriebnahmeleistungen - die jeweils erforderliche IT-Arbeitsumgebung zur Verfügung (z.B. relevante Hardware, beizustellende Software, ausreichende Rechner- und Speicherkapazitäten, Internetverbindung, Betriebssysteme, Fernzugang) und ist für deren Betrieb und Erhaltung ausschließlich verantwortlich. Angemessene Vorgaben von RECONIQ sind zu befolgen.
(2) Der Kunde benennt bereits bei Vertragsanbahnung seinen verantwortlichen Ansprechpartner, der die Mitwirkung des Kunden koordiniert und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.
(3) Der Kunde prüft auf Benutzerebene die Arbeitsergebnisse (insbesondere Software ein-schließlich Pflichtenhefte, Spezifikationen, IT-Konzepte, etc.) unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die Arbeitsergebnisse im Produktivbetrieb genutzt werden.
(4) Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen und IT-Sicherheitsmaßnahmen den gesetzlichen Regelungen und mindestens dem branchenüblichen Niveau entsprechend durch. RECONIQ darf davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen RECONIQ in Berührung kommt, zuvor vom Kunden anderweitig abgesichert wurden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, alle von RECONIQ überlassenen Arbeitsergebnisse (insbesondere RECONIQ-Software und die RECONIQ-Lizenz-dateien/Dongles) durch angemessene Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern (Virenabwehr, Firewall, etc.).
(6) Weitere Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten.
(7) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungs- und Beistellpflichten nicht bzw. nicht vollständig, fehlerfrei oder rechtzeitig, trägt der Kunde das Risiko für daraus entstehende Schäden, Mehr-aufwände, Kosten und sonstigen Nachteil. Soweit sich keine Prüfungspflichten zwingend aus den vereinbarten Leistungen bzw. aus gesetzlichen Regelungen ergeben, schuldet RECONIQ nicht die Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungs- und Beistellpflichten einhält.
7. Sach- und Rechtsmängel
(1) Soweit die Parteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleistung für die vertragliche vorausgesetzte, ansonsten gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit hat, die bei Leistungen dieser Art üblich ist. Soweit auf Veranlassung des Kunden Standardsoftware durch individuelle Anpassungen geändert wird, gewährleistet RECONIQ nicht, dass zukünftige im Rahmen der Wartung veröffentlichte Softwareaktualisierungen ohne weitere Änderungen eingesetzt werden können.
(2) Im Falle von Sachmängeln kann RECONIQ zu-nächst nach seiner Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel durch Nachbesserung beseitigen. Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungsmöglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Wahl von RECONIQ die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung.
(3) Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlagen, kann der Kunde - entsprechend den gesetzlichen Vorschriften - die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauerschuldverhältnisses) die Kündigung erklären. Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln wird von RECONIQ nach Maßgabe des Abschnitts XI. geschuldet. Davon unbeschadet bleibt das Recht des Kunden, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu fordern. Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechts-mängeln sind ausgeschlossen.
(4) Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann RECONIQ den Aufwand für die Fehlersuche nach Zeitaufwand abrechnen, insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel nicht nachweisbar oder reproduzierbar oder RECONIQ nicht zuzuordnen ist. Ein derartiger Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug auf die von RECONIQ erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist gemeldet wurde und der Kunde von einem Gewährleistungsfall ausging und auch ausgehen durfte.
(5) Im Falle einer Nacherfüllung, die einen Zu-griff auf ein IT-System des Kunden erfordert, hat der Kunde RECONIQ auf Verlangen einen Remote-Zugriff einzuräumen, sofern dieser Zugriff im Rahmen geltender gesetzlicher Regelungen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen erfolgt.
(6) Soweit RECONIQ dem Kunden nach Leistungserbringung einen neuen Softwarestand zur Beseitigung von Sach- oder Rechtsmängeln übergibt, hat der Kunde diesen neuen Softwarestand zu übernehmen, soweit der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
(7) Im Falle einer mietrechtlichen Softwareüberlassung ist die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ausgeschlossen.
8. Leihe
(1) Überlässt RECONIQ die Software zeitlich befristet und unentgeltlich, so gelten die nachfolgenden Leihbedingungen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
(2) RECONIQ bleibt zu jeder Zeit Eigentümer der Software.
(3) Ein Anspruch auf Vergütung entsteht nicht.
(4) Der Zweck der Leihe ist die Nutzung der Software im Rahmen einer Demonstration und/oder Schulung. In keinem Fall darf der Kunde oder ein Dritter die Software für andere Zwecke nutzen, insbesondere nicht in einem operativen System.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, die Software in einem brauchbaren und aktuellen Zustand zu erhalten.
(6) Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu modifizieren, zu dekompilieren, zu übersetzen, umzugestalten, Dritten zu offenbaren oder zu überlassen, die Nutzung zu gestatten oder zugänglich zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode zu erhalten oder einzusehen.
(7) Zum Ende des vereinbarten Zeitraums oder mit Wirksamkeit einer Kündigung ist der Kunde zur Rückgabe der Software einschließlich aller Dokumentationen in vertragsgemäßem Zustand verpflichtet.
(8) RECONIQ haftet ausschließlich für Schäden, die auf eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Der Kunde verpflichtet sich, die Software so zu nutzen, dass sie keine Risiken birgt. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihn betreffenden gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften einzuhalten.
(10) Mit der Übergabe übernimmt der Besteller die bestehenden Verpflichtungen von RECONIQ zur Gewährleistung der Produktsicherheit, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, Beschädigung und des Untergangs der Software. Etwaige Verluste, Beschädigungen oder Verschlechterungen sind vom Kunden zu ersetzen. Der Besteller stellt RECONIQ von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
9. Rechtliche Konformität und Rechte Dritter
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist RECONIQ verpflichtet, die Leistung lediglich gemäß den im Land des vereinbarten Leistungsorts geltenden Rechtsvorschriften und ohne Verletzung von für dieses Land bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden "Schutzrechte") zu erbringen. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von RECONIQ nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von RECONIQ gelieferten und/oder freigegebenen Produkten eingesetzt wird.
(2) Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften und/oder von Rechten Dritter in Bezug auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies RECONIQ unverzüglich schriftlich detailliert mitzuteilen und mit RECONIQ die weitere Vorgehensweise und Rechtsverteidigung abzustimmen. Der Kunde haftet für die zusätzlichen Schäden, Mehraufwände und -kosten, die durch eine verspätete und/oder unzureichende Mitteilung/Abstimmung entstehen.
10. Ausfuhrkontrollgesetze und Erfüllungsvorbehalt
(1) Die RECONIQ-Software unterliegt teilweise den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union. Zudem ist die Benutzung von kryptographischer Software bzw. teilweise auch bereits die Kommunikation über deren technische Details aufgrund der gesetzlichen/behördlichen Vorgaben in einigen Ländern rechtswidrig. Es ist die Verantwortlichkeit und Aufgabe des Kunden, die Rechtmäßigkeit der vom Kunden beabsichtigten Ein- und Aus-fuhr und/oder Benutzung unter den für den Kunden geltenden gesetzlichen/behördlichen Vorgaben vorab zu klären. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren oder dort zu nutzen bzw. ihnen eine Nutzungsmöglichkeit einzuräumen, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten.
(2) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vor-behalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
11. Haftung
(1) RECONIQ haftet unbeschränkt (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) für arglistig verschwiegene Mängel, (iii) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (iv) nach gesetzlich zwingenden Vorschriften der Produkthaftung und/oder (v) innerhalb des Anwendungsbereichs einer von RECONIQ übernommenen Garantie.
(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung für das Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhalten der Kunde regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, haftet RECONIQ im Falle leichter Fahrlässigkeit, so-weit der Schaden nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung von RECONIQ besteht nicht.
(4) Ein Schadensersatz des Kunden in Bezug auf Datenverlust oder -beschädigung sowie IT-Nutzungsausfallzeiten ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der trotz der Einhaltung der bei nach den gesetzlichen Regelungen erforderlichen, mindestens aber für den Kunden branchenüblichen Datensicherungs- und sonstigen IT-Sicherheitsmaßnahmen bzw. Datensicherungszyklen entstanden wäre. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist ferner ausgeschlossen, soweit mit dem Kunden in Bezug auf dessen Daten und IT-Systeme Maßnahmen und Vorgaben für RECONIQ vereinbart wurden und RECONIQ diese Vorgaben eingehalten hat. Die Haftung von RECONIQ nach Ziff.1 dieses Abschnitts bleibt hiervon unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungs-beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von RECONIQ. Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z. B. Freigabe des Kunden trotz vom Kunden erkennbarer Fehler, unterlassene oder unzureichende Prüfung eines Arbeitsergebnisses, unzureichende oder unregelmäßige Datensicherung, unzureichende IT-Sicherheit) bleibt RECONIQ davon unbenommen.
(6) Der Kunde haftet für den Inhalt seines Auftrages bzw. die überlassenen Daten und Content. Sollte ein Dritter die Verletzung seiner Rechte oder von Rechtsvorschriften geltend machen, hat der Kunde RECONIQ von allen An-sprüchen und angemessenen Kosten freizustellen, soweit diese Rechtsverletzungen nicht von RECONIQ zu vertreten sind.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Haftung von RECONIQ für Sachmängel.
12. Verjährung
(1) Bei Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Personenschäden und Ansprüchen aus zwingender gesetzlicher Produkthaftung oder in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.2, 445b und 634a Abs.1 Nr.2 BGB gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Ansonsten betragen die Verjährungsfristen:
(2.1) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung 1 Jahr ab Ablieferung;
(2.2) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln 1 Jahr;
(2.3) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln 1 Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen er die im Rahmen des Vertrags überlassenen Gegenstände (z.B. Vertragssoftware, Dokumentation) heraus verlangen kann;
(2.4) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Um-ständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(4) Die Verjährungsfrist wird bei der Prüfung eines Sach- oder Rechtsmangels bzw. während der Nacherfüllung gehemmt, bis die Nacherfüllung abgeschlossen oder endgültig verweigert wird oder endgültig fehlschlägt. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichts-stand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen RECONIQ und dem Kunden ist Hamburg, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese Geschäftsbedingungen sowie alle unter deren Anwendung geschlossenen Verträge und zustande kommende Rechtsverhältnisse einschließlich ihrer Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Überein-kommens der Vereinten Nationen über Ver-träge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der nicht zwingenden Kollisions-vorschriften des internationalen Privatrechts. Falls die Bedeutung eines englischen Begriffes in der englischen Sprachfassung dieser Endnutzerlizenzbedingungen von dem entsprechen-den deutschen Begriff abweicht, soll der deutsche Begriff Geltungsvorrang haben.
(3) RECONIQ kann diese Geschäftsbedingungen zukünftig ändern. Die neue Fassung der AGB wird für zukünftige Verträge wirksam. Für laufende Vertragsbeziehungen gilt die neue Fassung, wenn RECONIQ sie dem Kunden überlässt, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads für den Online-Abruf erfolgen kann, und der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen danach der Geltung der neuen AGB widerspricht. Dies gilt zudem nur, sofern RECONIQ den Kunden auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs bei der Überlassung der neuen AGB hinweist.
(4) Schriftform: Vertragliche Garantien und Zu-sagen, insbesondere, wenn sie über den Be-reich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch RECONIQ. Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen RECONIQ und dem Kunden sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Das hier und an anderen Stellen in diesen AGB festgelegte Schriftformerfordernis kann auch durch Email, Telefax oder durch Briefwechsel eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
(5) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Hamburg, April 2025